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BGB § 1171 Ausschluss durch Hinterlegung

BGB § 1171 Ausschluss durch Hinterlegung

[ Auszug: (1) Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des G ... ]